Vereinssatzung Leichtathletik- und Freizeitsportverein e.V. Schutterwald

    Allgemeines

  1. Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen Leichtathletik- und Freizeitsportverein e. V. (kurz LFV).
    2. Sitz des Vereins ist Schutterwald.
    3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen.
    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck des Vereins
    1. Vereinszweck
      1. Der Verein bezweckt die Pflege von sportlichen Aktivitäten auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen ihr Leistungsvermögen zu erproben.
      2. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Gesundheits- und Breitensport.
      3. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
    2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
      1. das Abhalten von regelmäßigen Trainingseinheiten,
      2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
      3. den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Gesundheits- und Breitensports,
      4. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,
      5. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen,
      6. die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen.
  3. Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
    3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
  4. Verbandsmitgliedschaften
    1. Der Verein ist zur Zeit Mitglied im
      1. Badischen Sportbund e.V.,
      2. Badischen Leichtathletikverband,
      3. Badischer Turnerbund e.V.,
      4. Südbadischen Volleyball-Verband e.V..
    2. Der Verein kann sich weiteren Verbänden anschließen. Es bedarf in diesen Fällen keiner Satzungsänderung. Sollte der Verein die Mitgliedschaft der unter den Punkten 1. a – d genannten Verbänden beenden, bedarf auch dies keiner zusätzlichen Satzungsänderung.
    3. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
    4. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.
  5. Vereinsmitgliedschaft

  6. Mitgliedschaften
    1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
    2. Der Verein besteht aus:
      1. ordentlichen Mitgliedern,
      2. außerordentlichen Mitgliedern,
      3. Ehrenmitgliedern.
    3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
    4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
    5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  7. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
    2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen ist von der gesetzlichen Vertretung zu stellen.
    3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung muss der antragstellenden Person schriftlich mitgeteilt werden. Eine Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  8. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch
      1. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
      2. Streichung von der Mitgliederliste,
      3. Ausschluss aus dem Verein oder
      4. Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
    2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
    3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
    4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
  9. Ausschluss aus dem Verein
    1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
    2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
    3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
    4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
    5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
    6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
    7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
    8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
    9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  10. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  11. Beitragsleistungen und -Pflichten
    1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine, soweit von der Mitgliederordnung festgelegt, Aufnahmegebühr zu leisten.
    2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Beitragszahlung erfolgt durch Lastschriftverfahren.
    3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
    4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
    5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  12. Ordnungsgewalt des Vereins
    1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies erfolgt nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.
    2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
    3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
    4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
  13. Die Organe des Vereins

  14. Die Vereinsorgane
    1. Die Organe des Vereins sind:
      1. die Mitgliederversammlung,
      2. der Gesamtvorstand,
      3. der Vorstand nach § 26 BGB.
    2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
    3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekannt gegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
  15. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
    2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch die üblichen lokalen öffentlichen Medien. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist mit der Einladung zu veröffentlichen.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20% der Vereinsmitglieder zu stellen.
    4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    5. Die Mitgliederversammlung wird von einer oder einem der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes, geleitet.
    6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
    7. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
    8. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten.
      Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
    9. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
  16. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

      Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes,
    2. Entlastung des Gesamtvorstandes,
    3. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
    5. Wahl der Kassenprüfer*innen,
    6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen,
    8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse,
    9. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen,
    10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
    11. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen,
    12. Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge im Sinne von § 9.
    13. Stimmberechtigt sind alle voll geschäftsfähigen Mitglieder.

  17. Gesamtvorstand
    1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
      1. bis zu fünf Vorsitzenden,
      2. Jugendleiter*in und Stellvertreter*in,
      3. mehreren Beisitzer*innen.
    2. Eine Personalunion ist unzulässig.
    3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
    4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Person eine Nachfolger*in bestimmen.
    5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
    6. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch eine der vorsitzenden Personen einberufen.
    7. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  18. Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands
    1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
    2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
      1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
      2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
      3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
      4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
      5. Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
      6. Ausschluss von Mitgliedern,
      7. Beschlussfassung von Verbandsmitgliedschaften im Sinne von § 4.
  19. Vorstand gem. § 26 BGB
    1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden vertreten.
    2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
  20. Beschlussfassung, Protokollierung
    1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
    2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und von der protokollführenden und der versammlungsleitenden Person zu unterzeichnen.
  21. Vereinsjugend

  22. Die Vereinsjugend
    1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
    2. Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
    3. Jugendleiter*in und Stellvertreter*in sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
    4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
    5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  23. Sonstige Bestimmungen

  24. Satzungsänderungen
    1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
  25. Vereinsordnungen
    1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
      1. Ehrenordnung,
      2. Beitragsordnung,
      3. Finanzordnung,
      4. Geschäftsordnung,
      5. Verwaltungs- und Reisekostenordnung.
  26. Kassenprüfung
    1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
    2. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen entspricht der des Gesamtvorstandes.
    3. Die Kassenprüfer*innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
  27. Schlussbestimmungen

  28. Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
    1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schutterwald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  29. Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
    1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24. September 2021 beschlossen.
    2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
    3. Die bisher gültige Satzung des Vereins tritt zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
    4. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

Schutterwald, 24. September 2021

Der Leichtathletik- und Freizeitsportverein Schutterwald wurde am 02. Februar 1979 als e.V. gegründet.

Die ursprüngliche Satzung wurde in der Gründungsversammlung beschlossen und am 06. Mai 1985 geändert.

Diese nun aktuelle Satzung wurde in der Generalversammlung am 24. September 2021 beschlossen und löst somit die bestehende Satzung des Vereins ab.

Der Verein ist eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg mit der Registernummer VR 470358.